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   BGH, 10.07.1975 - VII ZR 109/73   

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https://dejure.org/1975,2436
BGH, 10.07.1975 - VII ZR 109/73 (https://dejure.org/1975,2436)
BGH, Entscheidung vom 10.07.1975 - VII ZR 109/73 (https://dejure.org/1975,2436)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 1975 - VII ZR 109/73 (https://dejure.org/1975,2436)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    In Rechnung stellen der Mehrwertsteuer durch einen Architekten - Gewährung eines den Mehrwertsteuerbetrag übersteigenden prozentualen Nachlasses auf den vom Architekten nach der Gebührenordnung für Architekten berechneten Gesamtbetrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1975, 1013
  • DB 1975, 1741
  • BauR 1975, 435
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.06.1975 - VII ZR 168/73

    Pflichten des mit der Planung eines zum Verkauf oder zur Vermietung bestimmten

    Auszug aus BGH, 10.07.1975 - VII ZR 109/73
    Die Entscheidung entspricht damit dem Urteil des Senats vom 12. Juni 1975 - VII ZR 168/73 -, wonach eine vertraglich vorgesehene Berechnung der Mehrwertsteuer dann zulässig ist, wenn ein gleichzeitig vereinbarter Nachlaß auf das Architektenhonorar einen höheren Betrag ergibt als die Mehrwertsteuer ausmacht, somit das nach der Gebührenordnung für Architekten zulässige Honorar im Ergebnis nicht überschritten wird.
  • BGH, 02.10.1961 - VII ZR 192/60

    Berechnung der Gebühren für die Planung eines Bauwerks durch einen Architekten

    Auszug aus BGH, 10.07.1975 - VII ZR 109/73
    Der Kläger hätte die Mehrwertsteuer nur dann nicht in Rechnung stellen dürfen, wenn ihr Betrag höher wäre als 10 % der ihm zustehenden Architektengebühr; denn dann wäre das nach der Gebührenordnung für Architekten zu berechnende Honorar als Höchstpreis i.S. der VO PR Nr. 66/50 vom 13. Oktober 1950 (BGH NJW 1961, 2306) überschritten worden.
  • BGH, 11.03.1982 - VII ZR 128/81

    Ansprüche des Bauherrn wegen unvollständiger Leistungserbringung durch den

    Wegen des vom Kläger gewährten Gesamtnachlasses von 3.787,- DM hält sich seine Honorarforderung insbesondere auch einschließlich der geforderten 5, 5 % Mehrwertsteuer im preisrechtlich zulässigen Rahmen (vgl. BGH Urteil vom 10. Juli 1975 - VII ZR 109/73 = BauR 1975, 435).
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